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Blogeintrag

Beglaubigte Übersetzungen

von Jaroslava Jaroscak

Beglaubigte Übersetzungen – auf diese Aspekte müssen Sie achten

Wo kann ich meine Geburtsurkunde übersetzen und beglaubigen lassen? Wer übersetzt meine Dokumente ins Arabische, Englische oder Russische? Muss eine beglaubigte Übersetzung vom Fachübersetzer angefertigt werden? Was kostet eine beglaubigte Übersetzung?

Zum Thema beglaubigte Übersetzungen erreichen uns von ALTRAA Tag für Tag viele dringliche Fragen, denn wer eine beglaubigte Übersetzung benötigt, befindet sich zumeist in einer nicht alltäglichen Situation. Im Folgenden haben wir daher wichtige Informationen zu der Frage, wo und wie Sie eine beglaubigte Übersetzung am besten beauftragen, zusammengestellt.

 

Was ist eine beglaubigte Übersetzung und wofür wird sie benötigt?

Die Berufsbezeichnung "Übersetzer" ist in Deutschland nicht geschützt, was bedeutet: Prinzipiell kann sich jeder, der über Fremdsprachenkenntnisse verfügt, als Übersetzer bezeichnen und betätigen.

Benötigen Sie eine beglaubigte Übersetzung von Urkunden und Dokumenten, ist es wichtig, dass Sie einen Fachübersetzer beauftragen, der öffentlich bestellt oder ermächtigt wurde. Um sich für diese Tätigkeit zu qualifizieren, muss der Übersetzer vor einem Gericht, einem Notar oder einer Behörde seine Befähigung nachgewiesen haben. Gemäß § 189 Absatz 1 GVG bekräftig der Übersetzer zudem, dass er alle Übertragungen "treu und gewissenhaft" vornimmt und über die Inhalte der angefertigten Übersetzungen Verschwiegenheit wahrt. (1)

 

Der Beglaubigungsvermerk – für diese Unterlagen ist er wichtig

Mit seiner Unterschrift, dem Beglaubigungsvermerk und – vielfach auch seinem Stempel – bestätigt der Übersetzer die Richtigkeit der von ihm angefertigten Übersetzung. Dies ist erforderlich, wenn die Übersetzung für ein rechtliches oder behördliches Verfahren benötigt wird, wie beispielsweise für:

  • Arbeitsnachweise,
  • ärztliche Atteste,
  • Aufenthalts- und Meldebescheinigungen,
  • Aus- und Einbürgerungsurkunden,
  • Auszüge aus dem Handelsregister,
  • Bildungsunterlagen (Schulzeugnisse, Diplome etc.),
  • Führerscheine,
  • Führungszeugnisse,
  • Personenstandsurkunden,
  • Verträge,
  • Vollmachten,
  • Zertifikate.

 

Was ist eine Überbeglaubigung?

Da der Übersetzer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Übersetzung bestätigt, nicht aber seine eigene Ermächtigung, ist in einigen Fällen zusätzlich eine "Überbeglaubigung" der Übersetzungen, die zum Gebraucht im Ausland bestimmt sind, erforderlich. Diese bezeichnet man auch als Apostille oder als Legalisation. Die zuständige Behörde (Konsulat, Gericht) bestätigt die Echtheit der Unterschrift des Übersetzers und seine Ermächtigung. Beide Formen der Beglaubigung können Sie im Übersetzungsbüro ALTRAA beauftragen.

 

In welchen Sprachen kann ich beglaubigte Übersetzungen anfertigen lassen?

Als Ihr Dienstleister für Fachübersetzungen können wir von ALTRAA Ihnen beglaubigte Übersetzungen in und aus alle(n) offiziell anerkannten Sprachen anbieten. Innerhalb Deutschlands ist dabei jedoch eine Besonderheit zu beachten: Soll eine Urkunde in Deutschland beglaubigt werden, muss diese zunächst auf Deutsch vorliegen. Wollen Sie beispielsweise die Übersetzung einer arabischen Geburtsurkunde ins Spanische beglaubigen lassen, so erfolgt die Beglaubigung in zwei Schritten: Zuerst wird die Übersetzung ins Deutsche übertragen und beglaubigt, anschließend erfolgt die Übertragung ins Spanische und die erneute Beglaubigung.

 

Wie kann ich eine beglaubigte Übersetzung online beauftragen?

Um Ihre Übersetzung online zu beauftragen, übermitteln Sie uns über die Eingabemaske einfach Ihre unverbindliche und kostenlose Übersetzungsanfrage. Folgende Angaben benötigen wir:

  • Die Ausgangssprache der Übersetzung, also die Sprache, in der das Dokument vorliegt.
  • Die Zielsprache, in die das Dokument übersetzt werden soll.
  • Der gewünschte Liefertermin.
  • Die Angabe, wie wir Sie telefonisch oder per E-Mail erreichen können.

 

Außerdem laden Sie über unsere Eingabemaske einfach Ihr eingescanntes Dokument hoch. Alternativ senden Sie uns Ihren Auftrag direkt per Mail, per Fax oder auf dem Postweg zu.

 

Original oder Kopie – was benötige ich für eine beglaubigte Übersetzung?

Der Beglaubigungsvermerk des Übersetzers enthält einen Hinweis darauf, ob er eine Kopie/einen Scan oder ein Original eingesehen hat. In einfachen Fällen ist es nicht erforderlich, dass Sie uns das Original oder eine beglaubigte Abschrift vorlegen. Besteht die Institution, für die Sie die Beglaubigung anfertigen lassen, jedoch darauf, senden Sie uns das Original-Dokument am besten per Einschreiben auf dem Postweg zu.

In dringenden Fällen übersenden Sie uns vorab eine eingescannte Kopie, sodass der Übersetzer sofort beginnen kann und anschließend nur noch vergleichen muss, ob Kopie und Original übereinstimmen.

 

Was kostet eine beglaubigte Übersetzung?

Die Kosten für eine beglaubigte Übersetzung variieren. Sie sind abhängig von folgenden Faktoren:

  • Umfang und Schwierigkeit des Textes;
  • Wahl von Ausgangssprache und Zielsprache;
  • Dringlichkeit der Übersetzung (Zeitraum, der zur Verfügung steht) und
  • Gebühren, die für die Beglaubigung sowie gegebenenfalls für den Versand und den Rückversand des Originals anfallen.

 

Gern erstellen wir Ihnen vorab ein kostenloses und unverbindliches Angebot für Ihren Übersetzungsauftrag.

 

Fazit: Beglaubigte Übersetzung nur von beeidigten Fachübersetzern anfertigen lassen!

Ob Sie Ihre Ausbildung anerkennen lassen wollen, eine Eheschließung anstreben oder Kindergeld beantragen möchten: Eine beglaubigte Übersetzung sichert Existenzen. Achten Sie deshalb darauf, dass die Übersetzung von gerichtlich ermächtigten bzw. behördlich bestellten Fachübersetzern angefertigt wird. Wir von ALTRAA garantieren für die Qualität jeder von uns erstellten Übersetzung. Gern auch in Ihrem Auftrag – rufen Sie uns bei Fragen einfach an oder übermitteln Sie uns elektronisch oder postalisch gleich Ihre Anfrage, Sie erhalten von uns umgehend ein kostenloses und unverbindliches Angebot!

 

 

Quellen:

(1) https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__189.html

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